Schadenbeispiel für den Spezialstraf-Rechtsschutz

Wie wichtig ist die Absicherung mit dem erweiterter Strafrechtsschutz für Angestellte und Arbeitnehmer? Sicher trägt nicht jeder Beschäftigter das gleiche hohe Risiko im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit sich strafrechtlich verantworten zu müssen. Trotzallem sollte dieses Risiko nicht unterschätzt werden, wie nachfolgendes Leistungsbeispiel eines bekannten Rechtsschutzversicherers aufzeigt:

Ein bei der Auxilia rechtsschutz versicherter Kunde ist in der Produktentwicklungsabteilung bei einem Backmaschinenhersteller tätig.
Zurzeit ist er an der Enwicklung einer neuen Teigfördermaschine beteiligt, die besondere und bis dahin einzigartige Produkteigenschaften besitzt.
Der Maschinenbautechniker plant sich beruflich weiterzuentwickeln und bewirbt sich bei Wettbewerbern seines Arbeitgebers. Dem Arbeitgeber wird kurz danach anonym zugetragen, dass sich der Maschinenbautechniker auf dem Arbeitsgelände mit einer betriebsfremden Person getroffen und dieser die Neuentwicklung gezeigt haben soll.

Nach Untersuchung der Einzelverbindungen seines Diensthandys durch den Arbeitgeber stellte sich heraus, dass er telefonisch Kontakt zum Entwicklungsingenieur eines Hauptkonkurrenten hatte. Der Arbeitgeber erstattet gegen den Kunden Strafanzeige wegen des Verdachts des Verrats von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen nach § 17 UWG.
Im Rahmen der Befragungen gibt er zu, über sein Diensthandy Telefonate mit dem mutmaßlichen neuen Arbeitgebern geführt zu haben - bestreitet aber energisch, irgendwelche Geheimnisse weitergegeben zu haben. Außerdem habe er auch nie betriebsfremde Personen ohne Wissen seines Abteilungsleiters mit auf die Arbeitsstätte gelassen.

Unglücklich gelaufen, könnte man sagen.
Aber zum Glück hatte der Beschuldigte in seine Privatrechtsschutzversicherung den Spezial-Straf-Rechtsschutz mitversichert.
Der Vorwurf der Weitergabe von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen nach § 17 UWG ist nur vorsätzlich begehbar und daher nur im erweiterter Strafrechtsschutz versichert.

Hierzu heißt es in den Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen der KS-Auxilia:

In Verfahren wegen des Vorwurfes einer nur vorsätzlich begeh­baren Straftat besteht Rechtsschutz, soweit der Versicherungs­nehmer selbst betroffen ist oder der Rechtsschutzgewährung nicht widerspricht.

In den Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen der ARAG liest sich der Wortlaut wie folgt:

Der Versicherungsschutz umfasst:

... Straf-Rechtsschutz in Verfahren wegen des Vorwurfes
... eines Vergehens, dessen vorsätzliche wie auch fahrlässige Begehung strafbar ist;
... eines nur vorsätzlich begehbaren Vergehens, soweit der Versicherungsnehmer selbst betroffen ist oder der Rechtsschutzgewährung zustimmt.

Der vom Kunden beauftragte Rechtsanwalt nimmt Einsicht in die Ermittlungsakte. Beweise für die anonym aufgestellte These, der Versicherungsnehmer hätte die Neuentwicklung einer betriebsfremden Person gezeigt, sind in der Akte nicht zu finden. Der Rechtsanwalt fertigt eine entsprechende Stellungnahme.
Folglich stellte die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren ein. Die Kosten des Anwalt in Höhe von 750,- EUR übernahm in diesem Fall die Auxilia Rechtsschutzversicherung.

Der Spezial-Straf-Rechtsschutz kann bei vielen Gesellschaften zwischenzeitlich in die Rechtsschutzversicherung eingeschlossen werden. Jedoch unterscheiden die Versicherer, ob dieser Leistungsbaustein im privaten, beruflichen oder ehrenamtlichen Bereich Gültigkeit hat. Hier bietet sich die Empfehlung eines Rechtsschutz Experten oder der Blick in die Allgemeine Rechtsschutzbedingungen der Versicherer an.